Arge Mitarbeiter Überschreitet Kompetenzen

Dienstaufsichtsbeschwerde denn so nun nicht

Rick24146
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Herkunft: Kiel
Beiträge: 102
Dabei seit: 02 / 2009
Betreff:

Arge Mitarbeiter Überschreitet Kompetenzen

 · 
Gepostet: 06.01.2010 - 00:00 Uhr  ·  #1
Hallöle,
gerne hätte ich das , was ich zu vermelden habe , gerne als Scan eingesetzt – aber das war mir zu Komplieziert – daher habe ich mir mal die Mühe gemacht einen Vorfall bei der Arge Kiel – Anhand einer Dienstaufsichtsbeschwerde Abzutippen. Ich gebe zu das ich an diesem Tage Zeuge des ganzen War und das ES SO NICHT GEHEN Kann – aber lest hier selbst
( Namen aller Personen wurden zum Schutze ge „ X“ t dieses betrifft auch den betreffenden Mitarbeiter der Arge Kiel )
Abschrift der Dienstaufsichtsbeschwerde

Nummer BG: 131xxxxxxxxx
Ihr Zeichen: 31xxxx
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Cxxxxx Axxxxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich Ihnen an, dass mich Hxxxxxx und xxxxxx xxxxxx mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen sowie der rechtlichen Interessen der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beauftragt hat. Eine auf mich lautende Vollmacht habe ich Ihnen in Kopie beigefügt.

Namens und in Vollmacht meiner Mandanten erhebe ich

Dienstaufsichtsbeschwerde

gegen den die Integrationsfachkraft Cxxxxx Axxxxxxx

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann. Die Erhebung einer Dienstaufsichtbeschwerde ist angezeigt, wenn sich ein Amtsträger persönlich verkehrt verhalten hat. Ist demgegenüber eine falsche Entscheidung eines Amtsträgers zu rügen, so ist der Rechtsbehelf die Fachaufsichtsbeschwerde. Hier geht es um den Vorwurf eines persönlichen Fehlverhaltens.

Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zu unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Insbesondere muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, welches sein Beruf erfordert und das von einem angehörigen des öffentliches Dienstes erwartet wird (vgl. § 8 Abs. BAT, § 61 Abs. 1 BBG).

Diesen Anforderungen ist Herr Cxxxxxxxxx in dem Gesprächstermin vom 08.12.2009 nicht gerecht geworden. Herr Cxxxxxxxxxxx hat sich persönlich ein erhebliches Fehlverhalten zuschulden kommen lassen, welches zwingend eine Dienstaufsichtbeschwerde nach sich ziehen muss.

Der Vorwurf Dienstpflichtwidrigen Verhaltens betrifft die Vorkommnisse am xx.12.2009.

An diesem Tage hatte Frau Sxxxxx und Herr Hxxxx xxxxx um 11:00 Uhr einen Termin bei Herrn Cxxxxxxxxxx. Als Beistand wurden Frau und Herr xxxxx von Herrn Axx Hxxxxxxx begleitet. Grund des erbetenen Gesprächstermins war eine Heizkostenabrechnung, die vom Jobcenter Kiel bisher nicht übernommen worden war.

Bereits mit einer gewissen Irritation mussten Frau und Herr xxxxx sowie Herr Hxxxxxxx zur Kenntnis nehmen, dass ihnen, nachdem sie von der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxxx hereingebeten worden waren, einer zweiten Person, die sich in dem Büro der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxx befand, nicht vorgestellt wurden. Die Einhaltung einfachster und grundlegendster Höflichkeitsformen im zwischenmenschlichen Umgang wurde hier indessen offenbar nicht für nötig erachtet.

Stattdessen wurde Frau Sxxxx xxxxxx von der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxx ein Schriftstück mit der Aufforderung vorgehalten: „Lesen sie mir jetzt bitte dieses Schriftstück vor!“ Dies Aufforderung wurde in einer Intonation vorgetragen, die von meiner Mandantschaft als absichtsvoll provozierend und herablassend empfunden wurde. Meine Mandantschaft fühlt sich durch dieses Verhalten in ihrer Achtungsanspruch schwer verletzt und erwartet von der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx für dieses – bei einem Mitarbeiter einer Behörde vollkommen unangemessen – Verhalten eine persönliche, schriftlich Entschuldigung.

Frage: Was hat Frau Sxxxx darauf geantwortet bzw. wie hat sie reagiert?

Bei dem Schreiben handelte es sich um eine Eingliederungsvereinbarung für Frau Sxxxxxxxxx, wobei hier davon ausgegangen wird, das es sich um die selbe Maßnahme handelt, die noch am xx.12.2009 in Gestalt eines sog. „Ersetzenden Verwaltungsaktes“ erlassen worden ist.

Frau Sxxxxxxxxxxx versuchte, mit Herrn Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxx über die Maßnahme zu sprechen und schlug ihrerseits vor, dass sie einen Ein-Euro-Job machen könnte.

Frage: Wurde angesprochen, dass nur eine Ein-Euro-Job am Vormittag in Betracht kommt?

Dies wurde von der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx umgehend und ohne eine Begründung abgelehnt. Stattdessen fragte er Frau Sxxxxxxxxxx: „Wollen Sie weiter Geld vom Jobcenter haben?“ Hierauf antwortete Frau Sxxxxx, die sich mittlerweile von der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx verbal bedroht und in die Enge getrieben fühlte, das sie dies nicht mehr wolle.

Frage: Warum sagte Frau Sxxxxxx da „Nein“?

Da die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx offenbar völlig überfordert und sowohl fachlich als auch persönlich nicht in der Lage war, die Gesprächsituation zu deeskalieren, versuchte der Beistand Herr Hxxxxxxxxx, befriedend in die festgefahrenen Gesprächssituation einzugreifen. Auf diesen Schlichtungsversuch reagierte die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx, indem er den Beistand – ersichtlich erregt – anfuhr, dieser habe sich nicht in das Gespräch einzumischen und solle sofort das Büro verlassen. Da für meine Mandantschaft nicht mehr erkennbar war und auch bei einer nachträglich Beurteilung der „Gesprächssituation“ objektiv nicht erkennbar ist, wie hier eine vernünftige, sachorientierte Verhandlung hätte weitergeführt werden sollen, sind meine Mandanten schweigend aufgestanden und haben das Büro der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx verlassen. Hierauf lief die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxx meinen Mandanten in den Flur nach und schrie – auch für andere anwesenden „Kunden“ hörbar - , Frau Sxxxxx solle sitzen bleiben, was diese zum Glück – denn der Unterzeichner mag sich nicht ausdenken, was in dieser Situation des vollständigen Kontrollverlustes der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx sonst noch geschehen wäre – nicht tat. Ebenfalls durch den Flur schreiend rief die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx dem Beistand Hxxxxxxxxx erneut zu, er habe sich nicht einzumischen. Dann versuchte die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx den Arm von Frau Sxxxxxxxxx zu greifen, um diese am Verlassen der Behörde zu hindern. Dies konnte der Beistand Herr Hxxxxxxxxx verhindern, indem er sich zwischen Frau Sxxxxxxxxxx und die Integrationsfachkraft Exxxxxxxxxxx stellte. Hierauf reagierte die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx mit zunehmender Hysterie und drohte dem Beistand Hxxxxxxxxxxx, ihn von der Polizei aus dem Jobcenter werfen zu lassen.

Frage: Wurde gegen Sie ein Hausverbot verhängt? In dem Gedächtnisprotokoll ist das Wort Hausverbot durchgestrichen!?

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx mit diesem Verhalten nicht nur dem Vertrauen und der Achtung, die den angehörigen des öffentlichen Dienstes regelmäßig zuteil wird, schweren Schaden zugefügt hat, sondern auch das Vertrauen meiner Mandantschaft praktisch nicht mehr vorhanden ist. Aus anwaltlicher Sicht und nach einer sorgfältigen Gefahrenprognose auf Grundlage der hier bekannten Tatsachen kann ich Frau Sxxxxxxxxxxxxxx nicht mehr zuraten, ohne Beistand Gesprächstermine bei der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx wahrzunehmen.

Das Verhalten der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx zeigt zudem, dass ihm die Grundlegenden Recht der ihm anvertrauten Personen, die er von Gesetzeswegen insbesondere durch Informationen umfassend zu beraten und zu betreuen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), nicht bekannt sind. So ist es das verbriefte Recht meiner Mandantschaft, dass sie zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen dürfen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Es ist auch keinesfalls zutreffend, dass – wie die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxx schreiende kundgetan hat – sich der Beistand Herr Hxxxxxxxxx „nicht einzumischen“ habe. Zutreffend ist vielmehr, dass das, was der Beistand Hxxxxxxxxx hätte sagen wollen, wäre er nicht niedergebrüllt worden, „als von dem Beteiligten vorgebracht (gilt), soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht“ (§ 13 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Als gleichsam Minimalvoraussetzung dienstpflichtgemäßen Handelns kann allerdings vorausgesetzt und auch eingefordert werden, dass die Integrationsfachkraft die Rechte der ihm Anvertrauten wahrt. Hier wurden die Rechte meiner Mandantschaft indessen auf das Gröbste verletzt.

Abschließend beliebt anzumerken, dass das Verhalten der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx nicht nur ein ganz erhebliches persönliches Fehlverhalten darstellt, sondern ist auch dazu angetan, einer gesonderten, strafrechtlichen Prüfung unterzogen zu werden, wobei hier insbesondere die versuchte Nötigung in einem besonders schweren Fall (§ 240 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3 StGB) und die ggf. versuchte Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1, 2 StGB) in Betracht zu ziehen sind.

Mit freundlichen Grüßen,

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

(Rechtsanwalt)

Zitat Ende .
Anhand der mir Vorliegenden Dokumente und das ich selber vor Ort war kann ich diesen Vorfall jederzeit belegen , nur falls mal wieder jemand meint das wäre alles nicht war .
Im Rahmen was sich diesem Nachzog gab es auch eine Eilantrag vor dem Sozialgericht – welchem Stattgegeben wurde.
Leider musste auch ich feststellen das meine Sachbearbeiterin gerne ins Volle greift ist zwar eine andere Geschichte und folgt später .

In diesem Sinne
Rick

ZUSATZ : Dieser Bericht ist Eigentum meiner Person und des Meckerforums – eine Verfielfältigung OHNE meine Genehmigung oder der ADMIN Freigabe dieses Forums ist strengstens Untersagt . Dieses Umfasst den Gesammt Bericht oder Auszüge des selbigenHallöle,
gerne hätte ich das , was ich zu vermelden habe , gerne als Scan eingesetzt – aber das war mir zu Komplieziert – daher habe ich mir mal die Mühe gemacht einen Vorfall bei der Arge Kiel – Anhand einer Dienstaufsichtsbeschwerde Abzutippen. Ich gebe zu das ich an diesem Tage Zeuge des ganzen War und das ES SO NICHT GEHEN Kann – aber lest hier selbst
( Namen aller Personen wurden zum Schutze ge „ X“ t dieses betrifft auch den betreffenden Mitarbeiter der Arge Kiel )
Abschrift der Dienstaufsichtsbeschwerde

Nummer BG: 131xxxxxxxxx
Ihr Zeichen: 31xxxx
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Cxxxxx Axxxxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich Ihnen an, dass mich Hxxxxxx und xxxxxx xxxxxx mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen sowie der rechtlichen Interessen der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beauftragt hat. Eine auf mich lautende Vollmacht habe ich Ihnen in Kopie beigefügt.

Namens und in Vollmacht meiner Mandanten erhebe ich

Dienstaufsichtsbeschwerde

gegen den die Integrationsfachkraft Cxxxxx Axxxxxxx

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann. Die Erhebung einer Dienstaufsichtbeschwerde ist angezeigt, wenn sich ein Amtsträger persönlich verkehrt verhalten hat. Ist demgegenüber eine falsche Entscheidung eines Amtsträgers zu rügen, so ist der Rechtsbehelf die Fachaufsichtsbeschwerde. Hier geht es um den Vorwurf eines persönlichen Fehlverhaltens.

Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zu unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Insbesondere muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, welches sein Beruf erfordert und das von einem angehörigen des öffentliches Dienstes erwartet wird (vgl. § 8 Abs. BAT, § 61 Abs. 1 BBG).

Diesen Anforderungen ist Herr Cxxxxxxxxx in dem Gesprächstermin vom 08.12.2009 nicht gerecht geworden. Herr Cxxxxxxxxxxx hat sich persönlich ein erhebliches Fehlverhalten zuschulden kommen lassen, welches zwingend eine Dienstaufsichtbeschwerde nach sich ziehen muss.

Der Vorwurf Dienstpflichtwidrigen Verhaltens betrifft die Vorkommnisse am xx.12.2009.

An diesem Tage hatte Frau Sxxxxx und Herr Hxxxx xxxxx um 11:00 Uhr einen Termin bei Herrn Cxxxxxxxxxx. Als Beistand wurden Frau und Herr xxxxx von Herrn Axx Hxxxxxxx begleitet. Grund des erbetenen Gesprächstermins war eine Heizkostenabrechnung, die vom Jobcenter Kiel bisher nicht übernommen worden war.

Bereits mit einer gewissen Irritation mussten Frau und Herr xxxxx sowie Herr Hxxxxxxx zur Kenntnis nehmen, dass ihnen, nachdem sie von der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxxx hereingebeten worden waren, einer zweiten Person, die sich in dem Büro der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxx befand, nicht vorgestellt wurden. Die Einhaltung einfachster und grundlegendster Höflichkeitsformen im zwischenmenschlichen Umgang wurde hier indessen offenbar nicht für nötig erachtet.

Stattdessen wurde Frau Sxxxx xxxxxx von der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxx ein Schriftstück mit der Aufforderung vorgehalten: „Lesen sie mir jetzt bitte dieses Schriftstück vor!“ Dies Aufforderung wurde in einer Intonation vorgetragen, die von meiner Mandantschaft als absichtsvoll provozierend und herablassend empfunden wurde. Meine Mandantschaft fühlt sich durch dieses Verhalten in ihrer Achtungsanspruch schwer verletzt und erwartet von der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx für dieses – bei einem Mitarbeiter einer Behörde vollkommen unangemessen – Verhalten eine persönliche, schriftlich Entschuldigung.

Frage: Was hat Frau Sxxxx darauf geantwortet bzw. wie hat sie reagiert?

Bei dem Schreiben handelte es sich um eine Eingliederungsvereinbarung für Frau Sxxxxxxxxx, wobei hier davon ausgegangen wird, das es sich um die selbe Maßnahme handelt, die noch am xx.12.2009 in Gestalt eines sog. „Ersetzenden Verwaltungsaktes“ erlassen worden ist.

Frau Sxxxxxxxxxxx versuchte, mit Herrn Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxx über die Maßnahme zu sprechen und schlug ihrerseits vor, dass sie einen Ein-Euro-Job machen könnte.

Frage: Wurde angesprochen, dass nur eine Ein-Euro-Job am Vormittag in Betracht kommt?

Dies wurde von der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx umgehend und ohne eine Begründung abgelehnt. Stattdessen fragte er Frau Sxxxxxxxxxx: „Wollen Sie weiter Geld vom Jobcenter haben?“ Hierauf antwortete Frau Sxxxxx, die sich mittlerweile von der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx verbal bedroht und in die Enge getrieben fühlte, das sie dies nicht mehr wolle.

Frage: Warum sagte Frau Sxxxxxx da „Nein“?

Da die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx offenbar völlig überfordert und sowohl fachlich als auch persönlich nicht in der Lage war, die Gesprächsituation zu deeskalieren, versuchte der Beistand Herr Hxxxxxxxxx, befriedend in die festgefahrenen Gesprächssituation einzugreifen. Auf diesen Schlichtungsversuch reagierte die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx, indem er den Beistand – ersichtlich erregt – anfuhr, dieser habe sich nicht in das Gespräch einzumischen und solle sofort das Büro verlassen. Da für meine Mandantschaft nicht mehr erkennbar war und auch bei einer nachträglich Beurteilung der „Gesprächssituation“ objektiv nicht erkennbar ist, wie hier eine vernünftige, sachorientierte Verhandlung hätte weitergeführt werden sollen, sind meine Mandanten schweigend aufgestanden und haben das Büro der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx verlassen. Hierauf lief die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxx meinen Mandanten in den Flur nach und schrie – auch für andere anwesenden „Kunden“ hörbar - , Frau Sxxxxx solle sitzen bleiben, was diese zum Glück – denn der Unterzeichner mag sich nicht ausdenken, was in dieser Situation des vollständigen Kontrollverlustes der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx sonst noch geschehen wäre – nicht tat. Ebenfalls durch den Flur schreiend rief die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx dem Beistand Hxxxxxxxxx erneut zu, er habe sich nicht einzumischen. Dann versuchte die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx den Arm von Frau Sxxxxxxxxx zu greifen, um diese am Verlassen der Behörde zu hindern. Dies konnte der Beistand Herr Hxxxxxxxxx verhindern, indem er sich zwischen Frau Sxxxxxxxxxx und die Integrationsfachkraft Exxxxxxxxxxx stellte. Hierauf reagierte die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx mit zunehmender Hysterie und drohte dem Beistand Hxxxxxxxxxxx, ihn von der Polizei aus dem Jobcenter werfen zu lassen.

Frage: Wurde gegen Sie ein Hausverbot verhängt? In dem Gedächtnisprotokoll ist das Wort Hausverbot durchgestrichen!?

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx mit diesem Verhalten nicht nur dem Vertrauen und der Achtung, die den angehörigen des öffentlichen Dienstes regelmäßig zuteil wird, schweren Schaden zugefügt hat, sondern auch das Vertrauen meiner Mandantschaft praktisch nicht mehr vorhanden ist. Aus anwaltlicher Sicht und nach einer sorgfältigen Gefahrenprognose auf Grundlage der hier bekannten Tatsachen kann ich Frau Sxxxxxxxxxxxxxx nicht mehr zuraten, ohne Beistand Gesprächstermine bei der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxx wahrzunehmen.

Das Verhalten der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx zeigt zudem, dass ihm die Grundlegenden Recht der ihm anvertrauten Personen, die er von Gesetzeswegen insbesondere durch Informationen umfassend zu beraten und zu betreuen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), nicht bekannt sind. So ist es das verbriefte Recht meiner Mandantschaft, dass sie zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen dürfen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Es ist auch keinesfalls zutreffend, dass – wie die Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxx schreiende kundgetan hat – sich der Beistand Herr Hxxxxxxxxx „nicht einzumischen“ habe. Zutreffend ist vielmehr, dass das, was der Beistand Hxxxxxxxxx hätte sagen wollen, wäre er nicht niedergebrüllt worden, „als von dem Beteiligten vorgebracht (gilt), soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht“ (§ 13 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Als gleichsam Minimalvoraussetzung dienstpflichtgemäßen Handelns kann allerdings vorausgesetzt und auch eingefordert werden, dass die Integrationsfachkraft die Rechte der ihm Anvertrauten wahrt. Hier wurden die Rechte meiner Mandantschaft indessen auf das Gröbste verletzt.

Abschließend beliebt anzumerken, dass das Verhalten der Integrationsfachkraft Cxxxxxxxxxxx nicht nur ein ganz erhebliches persönliches Fehlverhalten darstellt, sondern ist auch dazu angetan, einer gesonderten, strafrechtlichen Prüfung unterzogen zu werden, wobei hier insbesondere die versuchte Nötigung in einem besonders schweren Fall (§ 240 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3 StGB) und die ggf. versuchte Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1, 2 StGB) in Betracht zu ziehen sind.

Mit freundlichen Grüßen,

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

(Rechtsanwalt)

Zitat Ende .
Anhand der mir Vorliegenden Dokumente und das ich selber vor Ort war kann ich diesen Vorfall jederzeit belegen , nur falls mal wieder jemand meint das wäre alles nicht war .
Im Rahmen was sich diesem Nachzog gab es auch eine Eilantrag vor dem Sozialgericht – welchem Stattgegeben wurde.
Leider musste auch ich feststellen das meine Sachbearbeiterin gerne ins Volle greift ist zwar eine andere Geschichte und folgt später .

In diesem Sinne
Rick

ZUSATZ : Dieser Bericht ist Eigentum meiner Person und des Meckerforums – eine Verfielfältigung OHNE meine Genehmigung oder der ADMIN Freigabe dieses Forums ist strengstens Untersagt . Dieses Umfasst den Gesammt Bericht oder Auszüge des selbigen
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